Nach der Neufassung des Gesetzes ist der Schwangerschaftsabbruch weiterhin grundsätzlich strafbar mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe. Für die Schwangere ist der Strafrahmen im Höchstmaß auf Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe beschränkt. Strafbar sind Abbruchshandlungen nach der 22. Woche mit Ausnahmefälle. Sollte die Gesundheit des Kindes oder der werdenden Mutter gefährdet sein, kann ein Eingriff auch später erfolgen.



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